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der SATA GmbH & Co. KG,
Domertalstr. 20, D-70806 Kornwestheim
Für die mit der SATA GmbH & Co. KG (SATA)
abgeschlossenen Verträge gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen
getroffen werden, folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen:
I.
Angebot und Bestellung 1. Angebote sind freibleibend. Die
zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich SATA Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. SATA ist verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen. 2. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn ihnen
nicht innerhalb einer angemessenen Frist widersprochen wird oder sie von SATA
schriftlich bestätigt werden. Es wird vermutet, dass andere als in dieser
Auftragsbestätigung enthaltene Abreden nicht getroffen sind.
II.
Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist
der Auftrag des Bestellers oder die schriftliche Auftragsbestätigung von SATA
maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen. 2. Maße, Gewichte und – bei schwer zählbaren
Kleinteilen – Stückzahlen können bei der Lieferung um +/- 5 %
differieren. 3. Werkzeuge, Modelle und Versuchsmuster bleiben Eigentum
von SATA, auch wenn sie anteilig oder ganz in Rechnung gestellt wurden.
Eine Aufbewahrungspflicht entfällt zwei Jahre nach der letzten Lieferung.
Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder Angaben des Bestellers steht SATA von
Schutzrechtsansprüchen Dritter frei.
III. Preise und
Zahlung 1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich
gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk Kornwestheim. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Bei Einzelaufträgen
für Ersatzteile, Reparaturen und Sonderanfertigungen können
Mindermengenzuschläge in Rechnung gestellt
werden. 2. Rechnungen über Reparaturen, Werkzeug- und
Entwicklungskosten sind sofort rein netto zahlbar. Alle an-deren Rechnungen sind
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb 30
Tagen nach Rechnungserhalt rein netto fällig, sofern nichts anderes vereinbart
wurde. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber
angenommen, Diskonte und Spesen in banküblicher Höhe belastet. Gerät der
Besteller in Zahlungsverzug, kann SATA Verzugszinsen sowie einen etwa
weitergehen-den Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug ist SATA
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem.
§ 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt SATA unbenommen. 3. Der Besteller darf mit einer Gegenforderung
nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung kann
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur ausgeübt werden, wenn die Ansprüche
von SATA und die Gegenansprüche des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
IV. Lieferzeit 1. Von SATA
genannte Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Falle einer verbindlichen
Lieferfrist beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von
SATA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen SATA dem Besteller baldmöglichst
mitteilen. 4. Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils
verspätete Lieferung zurückzutreten, wenn SATA sich in Verzug befindet und eine
vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos
abgelaufen ist. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf Verlangen von SATA
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt oder auf die Leistung besteht. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug
bestimmen sich ausschließlich nach VIII.5 dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen. 5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zu
einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung im Werk von SATA mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für
jeden Monat berechnet.
V. Gefahrübergang und
Entgegennahme 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung
der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder SATA noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine
Kosten die Sendung durch SATA gegen Diebstahl, Bruch -, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert. 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Anzeige der
Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über; jedoch ist SATA verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller
zumutbar
ist.
VI. Eigentumsvorbehalt 1. SATA behält
sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Für den Fall der Veräußerung der
Vorbehaltsgegenstände, vor vollständiger Erfüllung der Ansprüche von SATA, tritt
der Besteller die ihm gegen seine Abnehmer noch zustehenden Forderungen in Höhe
des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände sowie etwaiger Ansprüche aus
eigenem Eigentumsvorbehalt ab. SATA verpflichtet sich, auf Verlangen des
Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten
nach Wahl von SATA insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu
sichern-den Forderungen um 20 % übersteigt. 2. Der Besteller darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er SATA
unverzüglich davon zu benachrichtigen. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SATA zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 4. In
einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer
Pfändung des Liefergegenstandes durch SATA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Im Fall der Rücknahme ist SATA berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger
Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu
verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten
auf die Ansprüche von SATA angerechnet.
VII.
Wareneingangskontrolle, Beanstandungen 1. Der Besteller hat
die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte
Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er SATA
unverzüglich, spätestens inner-halb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung,
versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung
schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als
genehmigt. 2. Der Besteller hat SATA Gelegenheit zur Prüfung der
Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur
Inspektion durch SATA zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist SATA
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SATA
sofort zu verständigen ist, oder wenn SATA mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von SATA Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
VIII. Haftung für Mängel der
Lieferung 1. Mangelhafte Ware hat SATA auf ihre Kosten
innerhalb einer ihr vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nach Wahl von
SATA nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware wird sein Eigentum. Wenn eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von SATA
zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist nicht
erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag über
die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
2. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt SATA - soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige
Montage- und Rei-sekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen
aufgewendet werden, hat der Besteller zu bezahlen. Durch etwaige, seitens des
Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von SATA
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von SATA
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 3. Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemä-ßen
Gebrauch. 4. SATA haftet nicht für Schäden der Ware, die durch
natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße
Änderung oder Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte, oder durch
ungeeignete Reini-gungsmethoden, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von SATA zurückzuführen
sind. 5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren
oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
wenn
a) SATA einen Rechts- oder Sachmangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
SATA, ihrem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen
beruht,
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung von SATA, ihrem
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder
Gesundheitsschaden geführt hat.
Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch eine
Ersatzpflicht von SATA der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden beschränkt. 6. Die Bestimmungen gemäß Absatz 5 gelten
entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen von SATA. 7. Sämtliche Mängelansprüche des
Bestellers, einschließlich der in den Absätzen 5 und 6 geregelten
Schadensersatzansprüche, verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an
den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die
Verjährungsfrist 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der
ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8. Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben im Falle des
Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs durch den Besteller
unberührt. 9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
IX. Haftung für
Nebenpflichten Wenn durch Verschulden von SATA der gelieferte
Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von
vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VII, VIII und XI
entsprechend.
X. Verfügungsbeschränkungen Der
Besteller verpflichtet sich, 1. außerhalb Deutschlands und innerhalb der
Europäischen Union und des sonstigen Europäischen Wirt-schaftsraumes für die
gelieferten Gegenstände keine Kunden zu werben oder Niederlassungen oder
Auslieferungslager zu unterhalten, sofern SATA den Vertrieb in diesen Gebieten
sich selbst vorbehalten oder ausschließlich bestimmten Händlern zugewiesen
hat, 2. keine direkten oder indirekten Geschäfte mit Abnehmern zu
machen, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
haben. 3. sofern er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb der
Europäischen Union oder außerhalb des sonsti-gen Europäischen Wirtschaftsraumes
hat, keine direkten oder indirekten Geschäfte mit Abnehmern zu machen, die ihren
Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb des Landes haben, in das SATA die Gegenstände
liefert.
XI. Rechte des Bestellers auf Rücktritt und sonstige
Haftung von SATA 1. Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn SATA die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig
unmöglich wird. Dasselbe gilt bei einem nach Vertragsabschluss eintretenden
Unvermögen von SATA. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat. 2. Liegt Leistungsverzug im Sinne
des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in
Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der
ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller
zum Rücktritt berechtigt.
XII. Ausschließlichkeit,
Teilnichtigkeit 1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden
durch anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht
eingeschränkt, es sei denn, diese wurden durch SATA bestätigt. 2. Soweit
aus irgendeinem Grunde eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollte,
bleiben hiervon alle übrigen Bestimmungen unberührt.
XIII.
Gerichtsstand, Rechtswahl 1. Bei allen sich aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für den Hauptsitz oder die für die Lieferung ausführende Zweig-niederlassung
von SATA zuständig ist. SATA ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu
klagen. 2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Art. Nr. 30791 (Verkaufs- und
Lieferbedingungen)
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