Verkaufs- und Lieferbedingungen der SATA GmbH & Co. KG, Domertalstr. 20, D-70806 Kornwestheim

Für die mit der SATA GmbH & Co. KG (SATA) abgeschlossenen Verträge gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden, folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen:

I. Anwendungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten für alle unsere Lieferbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“), allerdings nur, wenn die Besteller Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten insbesondere auch für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob SATA die zu liefernden Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
  2. Die Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SATA deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ausnahmslos und insbesondere auch dann, wenn der Besteller bei der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und SATA diesem Verweis nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Verweise auf gesetzliche Vorschriften in diesen Lieferbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unseren Auftragsbestätigungen gehen diesen Lieferbedingungen vor.

II. Angebot und Bestellung

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SATA Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. SATA ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Bestellungen sind verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags und bedürfen der Annahme seitens SATA durch Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Stellt SATA keine schriftliche Auftragsbestätigung aus, so begründet die Auslieferung der Ware an den Besteller die Annahme des Vertragsangebots des Bestellers, sofern diese Auslieferung vollständig der Bestellung hinsichtlich Quantität und Qualität der bestellten Ware entspricht. Andernfalls begründet die Auslieferung ein neues Vertragsangebot, das der Besteller durch widerspruchslose Annahme der ausgelieferten Ware annimmt.
  3. Andere als in der Auftragsbestätigung enthaltene Abreden sind nicht getroffen.

III. Lieferungen; Gefahrübergang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SATA maßgebend. Alle Bestimmungen zur Ausführung des Vertrags finden sich in der Auftragsbestätigung, für die diese Lieferbedingungen gelten. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  2. Maße, Gewichte und - bei schwer zählbaren Kleinteilen - Stückzahlen können bei der Lieferung um +/- 5 % differieren.
  3. Werkzeuge, Modelle und Versuchsmuster bleiben Eigentum von SATA, auch wenn sie anteilig oder ganz in Rechnung gestellt wurden. Eine Aufbewahrungspflicht entfällt zwei Jahre nach der letzten Lieferung. Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder Angaben des Bestellers steht SATA von Schutzrechtsansprüchen Dritter frei.
  4. Die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt, soweit keine Abnahme vereinbart ist, gemäß Incoterm EXW 2020 Werk Kornwestheim (Domertalstrasse 20, 70806 Kornwestheim, Deutschland) bei Bestellern mit Sitz innerhalb der Europäischen Union und gemäß Incoterm FCA 2020 Werk Kornwestheim (Domertalstrasse 20, 70806 Kornwestheim, Deutschland) bei Bestellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, wo auch jeweils der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. SATA erfüllt, soweit keine Abnahme vereinbart ist, seine Lieferpflicht durch Bereitstellung der Ware zur Abholung und Mitteilung an den Besteller, dass die Ware zur Abholung bereit steht. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt, wobei sich auch dann der Gefahrübergang nach Satz 1 dieser Ziff. III.4. richtet. In diesem Fall ist SATA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wird ein Versand auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von SATA mindestens jedoch 0,5 v. H. des Netto-Rechnungsbetrages zuzüglich USt. für jeden Monat berechnet.
  5. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Abschluss der Abnahme über. Die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts gelten für die Abnahme entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Annahmeverzug ist.
  6. Ist der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von SATA aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so darf SATA den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verlangen. Hierfür berechnet SATA eine pauschale Entschädigung von EUR 100 pro Kalendertag, beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von SATA (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass SATA überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  7. Sofern SATA eine Lieferfrist bei Annahme der Bestellung angibt, so beginnt diese Frist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggfs. vereinbarten Anzahlung. Wird keine Lieferfrist angegeben, so beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.
  8. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass SATA selbst ordnungsgemäß, rechtzeitig und vollständig mit den Rohstoffen, Zulieferprodukten, Materialien oder Vorräten beliefert wird, welche für die Produktion der Produkte benötigt werden. Vorübergehende oder dauerhafte Lieferausfälle, welche trotz vor dem Abschluss des Vertrages von SATA bei zuverlässigen Zulieferern aufgegebener Bestellungen von Rohstoffen, Zulieferprodukten, Materialien oder Vorräten eintreten, stellen keinen Vertragsbruch dar, sofern SATA den Besteller nach Kenntnisnahme von dem Drohen eines Lieferausfalls unverzüglich in Textform über die Umstände informiert und die voraussichtliche Dauer dieser Auswirkungen auf die Erfüllung der Leistungsverpflichtung mitgeteilt hat. Der Besteller kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Sämtliche etwaige bislang erbrachte Leistungen werden daraufhin zurückerstattet. Kündigt der Besteller nicht/tritt der Besteller nicht zurück, so werden nach Ablauf der Frist von einer Woche die entsprechenden Leistungsverpflichtungen von SATA ausgesetzt und die Lieferfristen/- termine um die Dauer der vorübergehenden Unmöglichkeit verlängert. Wenn diese Unmöglichkeit die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen vom Lieferanten über die vorgenannte Verlängerung hinaus oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einen Monat verzögert, dürfen beide Parteien vom Vertrag zurücktreten/diesen kündigen.
  9. Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten, wenn SATA sich schuldhaft in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Die Rechtsfolgen des Verzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf Verlangen von SATA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk Kornwestheim. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Bei Einzelaufträgen für Ersatzteile, Reparaturen und Sonderanfertigungen können Mindermengenzuschläge in Rechnung gestellt werden.
  2. Rechnungen über Reparaturen, Werkzeug- und Entwicklungskosten sind sofort rein netto zahlbar. Alle anderen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und Gefahrübergang rein netto fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Besteller darf mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. SATA behält sich das Eigentum an den von SATA gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von SATA aus der laufenden Geschäftsverbindung („gesicherte Forderungen“) vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Zahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen durch dritte Hand hat der Besteller SATA unverzüglich davon zu benachrichtigen. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, darf SATA nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herausverlangen. Das Herausgabeverlangen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt oder eine Pfändung durch SATA enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Vielmehr darf SATA lediglich die Ware herausverlangen und sich den Rücktritt vorbehalten. Im Fall der Rücknahme ist SATA berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche von SATA angerechnet.
  4. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsgegenstände vor vollständiger Zahlung der gesicherten Forderungen tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände sowie etwaiger Ansprüche aus eigenem Eigentumsvorbehalt ab, und SATA nimmt diese Abtretung an. Die in Ziff. V.2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen neben SATA ermächtigt. SATA verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen SATA gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und SATA keine Rechte nach Ziff. V.3. geltend gemacht hat. Ist dies aber jeweils der Fall, so darf SATA verlangen, dass der Besteller SATA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem darf SATA dann die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung widerrufen.
  5. SATA verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl von SATA insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

VI. Wareneingangskontrolle, Beanstandungen und Mängelgewährleistung

  1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er SATA unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich, aber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SATA für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  2. Beanstandet der Besteller die Lieferung, so hat er SATA Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere hinsichtlich beschädigte Ware und ihrer Verpackung.
  3. SATA haftet nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte, oder durch ungeeignete Reinigungsmethoden, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von SATA zurückzuführen sind.
  4. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-, und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
  5. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet SATA eine Bereitstellung und ggfs. Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt, die sich insbesondere aus Produktbeschreibungen, Herstellerangaben oder öffentlichen Bekanntmachungen in Katalogen oder auf der Homepage von SATA ergeben kann.
  6. Mangelhafte Ware hat SATA auf Kosten von SATA innerhalb einer SATA vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nach Wahl von SATA durch Beseitigung des Mangels nachzubessern oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu ersetzen. Ist die von SATA gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, darf er sie ablehnen. SATA darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Nachbesserung verweigern. SATA darf die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten. Der Besteller muss SATA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit geben. Im Falle der Ersatzlieferung muss der Besteller uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller nicht. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn SATA ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Ein- und Ausbaukosten bleiben unberührt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, namentlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggfs. Aus- und Einbaukosten tragen oder erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  7. In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SATA Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SATA unverzüglich und nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SATA berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  8. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VI. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VII. Haftung und Verjährung

  1. Die Schadensersatzpflicht von SATA ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht,
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SATA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SATA beruhen;
    b) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SATA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SATA beruhen;
    c) für Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von SATA aber auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;
    d) für Schäden, die durch Verstoß gegen eine von SATA gegebene Garantie entstanden sind;
    e) für Ansprüche aus zwingender gesetzlicher Haftung wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, oder
    f) für arglistig verschwiegene Mängel.
  2. Die sich aus Ziff. VI.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  3. Die in Ziff. VI.1 und VI.2 stehenden Regelungen lassen die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn SATA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang und soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr. Die gesetzliche Regelverjährung aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB und von Schadensersatzansprüchen des Bestellers nach Ziff. VI.1 a) und b) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Ziff. VI.5 Satz 1 und 2 unberührt.
  6. § 203 BGB (Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen) findet hinsichtlich aller Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung keine Anwendung.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Soweit aus irgendeinem Grunde eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollte, bleiben hiervon alle übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser Hauptsitz, derzeit in Kornwestheim/Deutschland. SATA darf auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers erheben.
  3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts oder anderen internationalen Einheitsrechts.
  4. Nebenabreden zu diesen Lieferbedingungen oder zu geschlossenen Verträgen und Änderungen oder Aufhebungen von Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Ergänzung, Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses aus dem vorstehenden Satz

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Stand: 07/2022