Verkaufs- und Lieferbedingungen der SATA GmbH & Co. KG, Domertalstr. 20, D-70806 Kornwestheim

Für die mit der SATA GmbH & Co. KG (SATA) abgeschlossenen Verträge gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden, folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen:


I. Angebot und Bestellung

1. Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SATA Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. SATA ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist widersprochen wird oder sie von SATA schriftlich bestätigt werden. Andere als in dieser Auftragsbestätigung enthaltene Abreden sind nicht getroffen.

II. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist der Auftrag des Bestellers oder die schriftliche Auftragsbestätigung von SATA maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Maße, Gewichte und - bei schwer zählbaren Kleinteilen - Stückzahlen können bei der Lieferung um +/- 5 % differieren.

3. Werkzeuge, Modelle und Versuchsmuster bleiben Eigentum von SATA, auch wenn sie anteilig oder ganz in Rechnung gestellt wurden. Eine Aufbewahrungspflicht entfällt zwei Jahre nach der letzten Lieferung. Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder Angaben des Bestellers steht SATA von Schutzrechtsansprüchen Dritter frei.

III. Preise und Zahlung

1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk Kornwestheim. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Bei Einzelaufträgen für Ersatzteile, Reparaturen und Sonderanfertigungen können Mindermengenzuschläge in Rechnung gestellt werden.

2. Rechnungen über Reparaturen, Werkzeug- und Entwicklungskosten sind sofort rein netto zahlbar. Alle anderen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen, Diskonte und Spesen in banküblicher Höhe belastet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, kann SATA Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug ist SATA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jewei I igen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt SATA unbenommen.

3. Der Besteller darf mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur ausgeübt werden, wenn die Ansprüche von SATA und die Gegenansprüche des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

IV. Lieferzeit

1. Von SATA genannte Liefertermine oder Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Falle einer verbindlichen Lieferfrist beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von SATA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen SATA dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten, wenn SATA sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf Verlangen von SATA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach VIII. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von SATA mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SATA noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch SATA gegen Diebstahl, Bruch -, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über; jedoch ist SATA verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. SATA behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsgegenstände, vor vollständiger Erfüllung der Ansprüche von SATA, tritt der Besteller die ihm gegen seine Abnehmer noch zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände sowie etwaiger Ansprüche aus eigenem Eigentumsvorbehalt ab. SATA verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl von SATA insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er SATA unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SATA zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

4. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung des Liefergegenstandes durch SATA liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Im Fall der Rücknahme ist SATA berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche von SATA angerechnet.

VII. Wareneingangskontrolle, Beanstandungen

1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er SATA unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Der Besteller hat SATA Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch SATA zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist SATA von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SATA sofort zu verständigen ist, oder wenn SATA mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SATA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Mangelhafte Ware hat SATA auf ihre Kosten innerhalb einer ihr vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nach Wahl von SATA nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware wird sein Eigentum. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus sonstigen von SATA zu vertretenden Gründen innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

2. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt SATA - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Etwaige beim Besteller entstehende Kosten trägt dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Besteller zu bezahlen. Durch etwaige, seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von SATA vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von SATA für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. SATA haftet nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte, oder durch ungeeignete Reinigungsmethoden, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von SATA zurückzuführen sind.

5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

  • a) SATA einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
  • b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SATA, ihrem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht,
  • c) eine schuldhafte Pflichtverletzung von SATA, ihrem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch eine Ersatzpflicht von SATA der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6. Die Bestimmungen gemäß Absatz 5 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SATA.

7. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers, einschließlich der in den Absätzen 5 und 6 geregelten Schadensersatzansprüche, verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8. Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben im Falle des Vorliegens eines Ver-brauchsgüterkaufs durch den Besteller unberührt.

9. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden von SATA der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII, VIII und XI entsprechend.

X. Verfügungsbeschränkungen

Der Besteller verpflichtet sich,

1. außerhalb des Landes, in dem sich der belieferte Geschäfts- oder Wohnsitz befindet und innerhalb des EWR für die gelieferten Gegenstände aktiv keine Kunden zu werben oder Niederlassungen oder Auslieferungslager zu unterhalten oder Print- oder Online-Angebote in Landessprachen von Ländern zu unterhalten, soweit SATA sich den Vertrieb in diesen Gebieten oder Ländern in rechtlich zulässiger Weise selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat,

2. keine direkten oder indirekten Geschäfte mit Abnehmern zu machen, die ihren Geschäftsoder Wohnsitz außerhalb der EU und der EFTA-Staaten haben,

3. sofern er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb des EWR hat, keine direkten oder indirekten Geschäfte mit Abnehmern zu machen, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb des Landes haben, in das SATA die Gegenstände liefert.

XI. Rechte des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung von SATA

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn SATA die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei einem nach Vertragsabschluss eintretenden Unvermögen von SATA. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

XII. Ausschließlichkeit, Teilnichtigkeit

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch anders lautende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Bestellers nicht eingeschränkt, es sei denn, diese wurden durch SATA bestätigt.

2. Soweit aus irgendeinem Grunde eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollte, bleiben hiervon alle übrigen Bestimmungen unberührt.

XIII. Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung von SATA zuständig ist. SATA ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIV. Online Streitbeilegungsplattform

Die Europäische Kommission stellt gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 eine interaktive Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Schlichtung außergerichtlicher Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

* * *

Stand: 06/2021